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BGBl. I Nr. 67/2025

kundgemacht 31.10.2025 RIS↗Parlament↗
Standortabsicherungsgesetz 2025
Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 67/2025 § 6↗RIS↗

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) entsprochen wird,
    2. Ziffer 2
      das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, und zwar
      1. Litera a
        entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder
      2. Litera b
        im Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG
      und
    3. Ziffer 3
      das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet,
      1. Litera a
        im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Ziffer 2, zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowie
      2. Litera b
        sonstige technisch und wirtschaftlich durchführbare Dekarbonisierungsmaßnahmen
      binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann. Zu den Maßnahmen gemäß Litera b, zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß Paragraph 62, EEffG führen.
  2. Absatz 2,Der Investitionsumfang für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, muss mindestens 80% des gewährten Förderbetrages entsprechen, wobei mindestens 50% der Investitionssumme für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, einzusetzen ist. Die gesetzten Maßnahmen und die Effekte der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind durch geeignete Nachweise darzulegen.
  3. Absatz 3,Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang gemäß Absatz 2, erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80% der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, reduzieren sich im Falle nicht ausreichenden Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an die E-Control zu melden.
  4. Absatz 4,Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      das förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Mitteilung über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1, oder
    2. Ziffer 2
      das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.