Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass
- Ziffer einsden Anforderungen der Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) entsprochen wird,
- Ziffer 2das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, und zwar
- Litera aentweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder
- Litera bim Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG
und - Ziffer 3das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet,
- Litera aim Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Ziffer 2, zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowie
- Litera bsonstige technisch und wirtschaftlich durchführbare Dekarbonisierungsmaßnahmen
binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann. Zu den Maßnahmen gemäß Litera b, zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß Paragraph 62, EEffG führen.