eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
BGBl. I Nr. 6/2025
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aneu
Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
Paragraph 17 a,
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Ziffer eins, genannten Änderungen;
- Ziffer 3die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Ziffer eins, genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
- Ziffer 4die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
- Ziffer 5die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.