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BGBl. I Nr. 6/2025

kundgemacht 17.03.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 18.03.2025 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 · danach: BGBl. I Nr. 93/2026 § 19↗RIS↗

Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Meldung an die zuständige Behörde

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein Vertreter gemäß Paragraph 18,, hat bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst der FMA halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreter gemäß Paragraph 18,, oder bei fehlender Kennung Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den Namen des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen Vertreters gemäß Paragraph 18, oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters gemäß Paragraph 18, sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter gemäß Paragraph 18, im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten;
    2. Ziffer 2
      die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß Paragraph 18, sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige zur sicheren Identifikation der in Litera a und b genannten Personen erforderlichen Angaben.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß Paragraph 18, der FMA Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
    3. Ziffer 3
      Angaben, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst umfasst, und Angaben, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
  3. Absatz 3,Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Absatz eins und 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Informationen gemäß Absatz eins und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.