Absatz eins,Ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein Vertreter gemäß Paragraph 18,, hat bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst der FMA halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreter gemäß Paragraph 18,, oder bei fehlender Kennung Folgendes mitzuteilen:
- Ziffer einsden Namen des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen Vertreters gemäß Paragraph 18, oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters gemäß Paragraph 18, sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter gemäß Paragraph 18, im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten;
- Ziffer 2die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß Paragraph 18, sowie
- Ziffer 3sonstige zur sicheren Identifikation der in Litera a und b genannten Personen erforderlichen Angaben.