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BGBl. I Nr. 93/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 93/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) 6 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 3
in Kraft 18.03.2025 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 · danach: BGBl. I Nr. 93/2026 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 93/2026 § 19↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Meldung an die zuständige Behörde
§ 19.
(1) Ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein Vertreter gemäß § 18, hat bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst der FMA halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreter gemäß § 18, oder bei fehlender Kennung Folgendes mitzuteilen:
1. den Namen des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen Vertreters gemäß § 18 oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters gemäß § 18 sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter gemäß § 18 im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
2. die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß § 18 sowie
3. sonstige zur sicheren Identifikation der in lit. a und b genannten Personen erforderlichen Angaben.
(2) Darüber hinaus hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß § 18 der FMA Folgendes mitzuteilen:
1. den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
2. die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
3. Angaben, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst umfasst, und Angaben, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
(3) Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
(4) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.
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