Absatz eins,Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich ist.
BGBl. I Nr. 6/2025
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Zusammenarbeit
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die FMA hat auf Anfrage den zuständigen Behörden gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten anfragen.
- Absatz 3,Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist soweit erforderlich für diese Aufgaben zulässig, soweit die übermittelten Informationen bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen oder diese Behörden sich zur Einhaltung eines solchen Berufsgeheimnisses verpflichtet haben und die Übermittlung der Informationen im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
- Absatz 4,Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß der vorstehenden Absätze, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt, die den Aufgaben der FMA entsprechen, erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit gegenüber juristischen und natürlichen Personen Gebrauch machen.