BGBl. I Nr. 93/2026
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
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- Kreditdienstleister müssen Beschwerden und die zu ihrer Beilegung getroffenen Maßnahmen dokumentieren; die FMA kann vierteljährliche Meldungen auch zur Überwachung vieler Übertragungen in Krisen festlegen, stimmt ihre Maßnahmen mit anderen Behörden ab und kann anordnen, einen Verstoß abzustellen.
- In Kraft ab 30.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 1
Zusammenarbeit
§ 22.
(1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich ist. Sie hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 ihre Maßnahmen zu koordinieren, um zu vermeiden, dass es bei der grenzübergreifenden Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu Doppelarbeit und Überschneidungen kommt.
(2) Die FMA hat auf Anfrage den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen von den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten anfragen.
(3) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist soweit erforderlich für diese Aufgaben zulässig, soweit die übermittelten Informationen bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen oder diese Behörden sich zur Einhaltung eines solchen Berufsgeheimnisses verpflichtet haben und die Übermittlung der Informationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
(4) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß der vorstehenden Absätze, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt, die den Aufgaben der FMA entsprechen, erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit gegenüber juristischen und natürlichen Personen Gebrauch machen.