BGBl. I Nr. 71/2025
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24pneu
Österreich als Herkunftsmitgliedstaat
Paragraph 24 p,
Zum Zwecke der Abgabe von in Österreich elektronisch verschriebenen Arzneimitteln durch Gesundheitsdiensteanbieter in einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Daten des EU-Rezepts gemäß Paragraph 24 o, Absatz 2, als Nationale Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, auf Anfrage an die Nationale Kontaktstelle im jeweiligen Behandlungsmitgliedstaat zu übermitteln. Zu diesem Zwecke ist den Gesundheitsdiensteanbietern der anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten die Überprüfung der Identität der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 l, zu ermöglichen.