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BGBl. I Nr. 97/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 3291 § 0↗RIS↗
§ 86geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 19.04.1980 – 31.12.2026 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. I Nr. 97/2025 § 86↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 97/2025 § 86↗RIS↗
Mängelbehebung
§ 86.
Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist. (1) Mängel von schriftlichen Anbringen (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, fehlende Identifizierung des Einschreiters) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; das gilt auch für mündliche Anbringen, über die gemäß § 87 eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einem Anbringen gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen. Dabei ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(2) Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine Vollmacht ausweisen kann, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.