BGBl. I Nr. 97/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 lit a, lit b (neu), lit c (neu), Z 2 (neu), Z 2 lit e; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 2 lit b, lit c, lit d
Inhalt des Mindeststeuerberichts
§ 73.
(1) Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und hat, die folgenden Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten: aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht.
b) Informationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
c) eine zusammenfassende Übersicht.
2. Im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt
a) die Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen und Befreiungen,
(3) Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in § 73a Abs. 2 festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.
(4) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2030 enden, kann im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt des Mindeststeuerberichtes auf Antrag eine vereinfachte Meldung in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erfolgen, wenn für dieses Steuerhoheitsgebiet
1. keine Mindeststeuer im Wege der NES, PES oder SES zu entrichten ist oder
2. eine zu entrichtende Mindeststeuer einzelnen Geschäftseinheiten oder einzelnen Mitgliedern einer Joint-Venture-Gruppe nicht zugeordnet werden muss.