BGBl. I Nr. 9/2025
Änderung des Finanzstrafgesetzes sowie des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1 Z 2, Z 3, Z 4 bis Z 6 (neu); Abs 2 (neu)
§ 6.
(1) Die Datenübermittlung Bereitstellung von Informationen nach § 5 hat zu kann unterbleiben, wenn
1. dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
2. die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, die Bereitstellung unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie bereitgestellt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
3. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären das Ersuchen die in § 5 Abs. 6 genannten Angaben nicht enthält, oder
4. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oder
5. die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat, oder
6. grundlegende nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
(2) Die ersuchende Behörde ist über die Ablehnung zu informieren. Bei Bedarf ist diese unverzüglich um Ergänzungen zu ersuchen, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.