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BGBl. II Nr. 172/2025

kundgemacht 30.07.2025 RIS↗
VfGH-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes (VfGH-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 172/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 172/2025 § 10↗RIS↗

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die VfGH-Grundausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003,, tritt gleichzeitig außer Kraft.
  2. Absatz 2,Bedienstete, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Ausbildungsplan erstellt wurde, können ihre Grundausbildung auch weiterhin nach den Bestimmungen der VfGH-Grundausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003,, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.
  3. Absatz 3,Die Funktionsdauer und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstprüfungskommission und der Prüfungssenate bleiben unberührt.