Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.
BGBl. II Nr. 240/2025
Denkmalbeirat
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über den Denkmalbeirat
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Denkmalbeirat
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der Denkmalbeirat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern.
- Absatz 3,Mit dieser Verordnung werden die Zusammensetzung und Aufgaben des Denkmalbeirates geregelt. Der Denkmalbeirat beschließt auf Grundlage dieser Verordnung seine Geschäftsordnung, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport vorzulegen ist.