Absatz eins,Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Denkmalbeirates die notwendigen Verfügungen.
BGBl. II Nr. 240/2025
Denkmalbeirat
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über den Denkmalbeirat
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Sekretariat, Hilfsleistungen und sonstige Kosten
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Kosten, die sich aus der Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirats ergeben, sind vom Bundesdenkmalamt zu veranschlagen und zu tragen.