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BGBl. II Nr. 249/2025

kundgemacht 26.11.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 249/2025 § 12↗RIS↗

Zuschläge

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
  3. Absatz 3,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
  4. Absatz 4,Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
  5. Absatz 5,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 83,38 €.
  6. Absatz 6,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50% des Zuschlags nach Absatz 5,
  7. Absatz 7,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und. Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
  8. Absatz 8,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
  9. Absatz 9,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
  10. Absatz 10,Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.