Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- Ziffer einsHaustechnikerinnen und Haustechnikern (Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie im erlernten Beruf tätig sind)
- Strichaufzählungmit Lehrabschlussprüfung 19,47 €
- Strichaufzählungohne Lehrabschlussprüfung 16,51 €
- Ziffer 2Hausarbeiterinnen/Hausarbeitern und Hausreinigerinnen/Hausreinigern 16,04 €.