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BGBl. II Nr. 279/2025

kundgemacht 09.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 279/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 279/2025 § 1↗RIS↗

Mindestlohntarif
für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 20/2025/XXV/99/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
  2. Ziffer 2
    fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den römisch eins. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    1. Litera a
      unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
    2. Litera b
      nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
      • Strichaufzählung
        für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
      • Strichaufzählung
        die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,
      einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.