Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 279/2025

kundgemacht 09.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 279/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 279/2025 § 5↗RIS↗

Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.