BGBl. II Nr. 279/2025
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Urlaubszuschuss
Paragraph 6,
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, HGHAngG zu berechnen ist.