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BGBl. II Nr. 279/2025

kundgemacht 09.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 279/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 279/2025 § 7↗RIS↗

Abrechnungsnachweis

Paragraph 7,

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.