Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 114/2025

kundgemacht 06.08.2025 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2025× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. III Nr. 114/2025 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich in Form von pre-mixed oder mixed Krediten angeboten.

Die Bedingungen der gebundenen konzessionellen Kredite richten sich nach den internationalen Verpflichtungen aus dem „Arrangement über öffentlich unterstützte Exportkredite“ der OECD. Dementsprechend beträgt das Zuschusselement mindestens 35 %.

Die Bedingungen der ungebundenen konzessionellen Kredite richten sich nach den anwendbaren Regelungen der OECD. Das Zuschusselement beträgt mindestens 15 %.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Bedingungen für neue Kredite infolge von Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten, Änderungen der OECD- Länderrisikoeinstufung, der jährlichen Anpassung des Diskontsatzes im Rahmen der OECD (sofern anwendbar) sowie aufgrund nationaler Risikoeinschätzungen ändern können.

Die österreichische Seite wird die vietnamesische Seite über die geltenden Bedingungen sowie etwaige Änderungen informieren.

Die Förderfähigkeit von Projekten wird von der österreichischen Seite im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorab gewonnenen Erkenntnisse gemäß den „Helsinki“-Regelungen für gebundene Hilfe, soweit anwendbar, sowie nationaler Kriterien geprüft.