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BGBl. III Nr. 114/2025

kundgemacht 06.08.2025 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2025× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. III Nr. 114/2025 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Das Finanzministerium im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus konzessionellen österreichischen Krediten, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam verzichtet hiermit unwiderruflich auf jedweden Anspruch auf Immunität von Klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die durch dieses Abkommen garantierten Zahlungen.