Absatz eins,Die Digitalisierung daktyloskopischer Daten und ihre Übermittlung an andere Parteien erfolgt in dem einheitlichen Datenformat, das in den Benutzerhandbüchern festgelegt ist.
BGBl. III Nr. 150/2025
Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Grundsätze für den Austausch daktyloskopischer Daten
- Absatz 2,Jede Partei stellt sicher, dass die Qualität der von ihr übermittelten daktyloskopischen Daten so hoch ist, dass diese für einen Abgleich in automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystemen (AFIS) geeignet sind.
- Absatz 3,Das Übertragungsverfahren für den Austausch von daktyloskopischen Daten wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.
- Absatz 4,Es werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um die Vertraulichkeit und Integrität der an andere Parteien übermittelten daktyloskopischen Daten zu gewährleisten. Dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.
- Absatz 5,Als Bezeichnung für die Parteien werden Ländercodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 benutzt.