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BGBl. I Nr. 10/2026

kundgemacht 24.03.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2026× zu KGRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) 611 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1 Z 1, Z 3 bis Z 7 (neu)
in Kraft 14.04.2016 – 24.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 19/2016 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 25.03.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2026 § 23↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 23.
(1) Wer vorsätzlich
1. ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder,
2. Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,
3. ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
4. ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
5. ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
6. eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
7. bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
… 5 unveränderte Absätze
(2) Wer
1. es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oder
2. diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
(3) Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.