BGBl. I Nr. 17/2026
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertAbs 3
… 4 unveränderte Absätze
8. Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige Ärzte
§ 34.
(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.
(2) Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
… 3 unveränderte Absätze
2. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Anmerkung