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BGBl. I Nr. 21/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Politische-Werbung-Gesetz sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Politische-Werbung-Gesetz erlassen wird sowie das KommAustria-Gesetz und das Mediengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 7 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2023 – 30.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2021 · danach: BGBl. I Nr. 21/2026 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 21/2026 § 9↗RIS↗
Vollversammlung
§ 9.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei fünf Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
… 9 unveränderte Absätze
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(__________________
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)