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BGBl. I Nr. 10/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Parteiengesetzes 2012, des KommAustria-Gesetzes, des Presseförderungsgesetzes 2004, des Publizistikförderungsgesetzes 1984 und des ORF-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 6 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.01.2021 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 · danach: BGBl. I Nr. 10/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft 08.01.2021 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 10/2021 § 9↗RIS↗
Vollversammlung
§ 9.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(1a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(__________________
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)
§ 9geändertAbs 1 Anm (aufgehoben)
in Kraft 08.01.2021 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 10/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2023 – 30.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2021 · danach: BGBl. I Nr. 21/2026 § 9↗RIS↗
Vollversammlung
§ 9.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(1a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(__________________
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)