Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 24/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2026× zu IVS-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

IVS-Gesetz (IVS-G) 816 § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 24.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 24/2026 § 19↗RIS↗

Verkehrstelematikbericht

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
  2. Absatz 2,Der Bericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS-Dienste;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
    4. Ziffer 4
      eine Übersicht über den IVS-relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
    6. Ziffer 6
      eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
    7. Ziffer 7
      eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
    8. Ziffer 8
      eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
  3. Absatz 3,Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.