Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
BGBl. I Nr. 24/2026
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Verkehrstelematikbericht
Paragraph 19,
- Absatz 2,Der Bericht hat zu enthalten:
- Ziffer einsStatusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
- Ziffer 2eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS-Dienste;
- Ziffer 3eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
- Ziffer 4eine Übersicht über den IVS-relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
- Ziffer 5eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
- Ziffer 6eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
- Ziffer 7eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
- Ziffer 8eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
- Absatz 3,Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.