Absatz eins,Die FMA hat gemäß Artikel 33, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/3005 die ESMA auf Ersuchen bei der Durchführung allgemeiner Untersuchungen in Österreich zu unterstützen.
BGBl. I Nr. 28/2026
ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Pflichten und Befugnisse der FMA
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die FMA sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen haben auf Ersuchen der ESMA diese gemäß Artikel 34, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2024/3005 aktiv bei einer Vor-Ort-Prüfung in Österreich zu unterstützen.
- Absatz 3,Die FMA hat auf Ersuchen der ESMA die in Artikel 34, Absatz 6 und in Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 vorgesehenen spezifischen Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Vor-Ort-Prüfungen im Namen der ESMA durchzuführen. Hierzu stehen der FMA die Befugnisse nach Artikel 34 und Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 zu.
- Absatz 4,Die FMA hat der ESMA die gemäß Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2024/3005 erforderliche Unterstützung bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zu gewähren, wenn die ESMA feststellt, dass sich eine Person der nach Maßgabe des Artikel 34, der Verordnung (EU) 2024/3005 angeordneten Vor-Ort-Prüfung widersetzt. Die Paragraphen 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln.
- Absatz 5,Die FMA ist gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 berechtigt, die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den nach Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, herausgegebenen Leitlinien der ESMA wahrzunehmen, sofern diese von der ESMA für die ordnungsgemäße Erfüllung übertragen wurden:
- Ziffer einsdie Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2024/3005,
- Ziffer 2die Befugnis, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 durchzuführen.