BGBl. I Nr. 34/2026
Aufhebung des § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat die Regel des Versicherungsvertragsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, nach der ein Versicherer leistungsfrei wird, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht binnen eines Jahres bei Gericht eingeklagt wird. Die Regel gilt bis zum Ablauf der vom Gerichtshof gesetzten Frist weiter; frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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- In § 12 fällt Abs. 3 weg: Versicherungsnehmer verlieren ihren Leistungsanspruch dann nicht mehr dadurch, dass sie ihn nach einer Ablehnung durch den Versicherer nicht binnen eines Jahres einklagen. Bis zum Ablauf der Frist gilt die Regel weiter.
- In Kraft ab 01.06.2027.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2026
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
1
§ 12geändert
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