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BGBl. I Nr. 36/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 36/2026 · kundgemacht am 10.06.2026 Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
tritt in Kraft am 20.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 36/2026 § 38↗RIS↗

Kürzung oder Streichung der Überschreitung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Bei einem Kredit in Form einer Überschreitung hat der Kreditgeber zumindest 30 Tage vor dem Tag, an dem eine Kürzung oder Streichung der Überschreitung wirksam wird, den Verbraucher auf vereinbarte Weise zu informieren, dass die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.
  2. Absatz 2,Wurde die Überschreitung gekürzt oder gestrichen, hat der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten anzubieten, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen, und zwar zu dem für die Überschreitung geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten. Der Verbraucher kann sich auch für eine frühere Rückzahlung entscheiden.