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BGBl. I Nr. 44/2026

kundgemacht 30.06.2026 RIS↗Parlament↗
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2026× zu UFG-AE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende (UFG-AE) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 44/2026 § 15↗RIS↗

2. Abschnitt
Verfahren

Informations- und Mitwirkungspflicht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 8, informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Person hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen.
  3. Absatz 3,Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 2, ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Abwicklungsstelle ihrer Entscheidung den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. In diesem Fall muss auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sein.