BGBl. I Nr. 45/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Wer in Verfahren der Sozialversicherung, des Behindertenrechts oder der Sozialentschädigung für ein Gutachten untersucht wird, kann auf Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Untersuchung mitnehmen. Die Betroffenen sind rechtzeitig über diese Möglichkeit zu informieren, Kosten dafür werden nicht ersetzt.
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- In Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Gesetz gilt die neue ASVG-Regel zur Vertrauensperson bei Untersuchungen sinngemäß für alle Gesundheitsschäden nach diesem Gesetz.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 46) bzw. ab 01.09.2026 (§ 42).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 818/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 512 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11824 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändertAbs 2
§ 42.
(1) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund dieses Übergangsrechtes sind die bis zum 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG für Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht sowie in der Folge zum Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Für diese Verfahren gilt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter. Im Falle der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Bundesverwaltungsgerichtes bleiben diese für die Fortführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Leistungen in Anwendung dieses Bundesgesetzes zuständig.
(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für wobei § 307g Abs. 3a ASVG bei Gesundheitsschäden gemäß § 1 sinngemäß anzuwenden ist. Für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.
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