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BGBl. I Nr. 48/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Fachhochschulgesetzes sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 48/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Die Kundmachung vereinfacht die Akkreditierung neuer Fachhochschul-Studiengänge: Unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen künftig nur noch zentrale Nachweise vor. Zugleich ersetzt das Curriculum samt Prüfungsordnung den bisherigen Studienplan, und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erhält neue Aufsichts- und Auditaufgaben.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 865/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 519 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11827 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) 4 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2021 – 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 77/2020 · danach: BGBl. I Nr. 48/2026 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 48/2026 § 29↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten
§ 29.
(1) Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.
(3) Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Abs. 1 festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von § 26 Abs. 2 Z 1 als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. § 25 Abs 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.