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BGBl. I Nr. 50/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
2. Novelle zum NVG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 50/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Die Mindesthöhe der Alterspension aus der Notarversorgung wird nach der Zahl der bis zum Stichtag erworbenen anrechenbaren Versorgungsmonate gestaffelt. Wer weniger als 360 solche Monate hat, erhält als Untergrenze nur noch 90, 80 oder 70 Prozent des Mindestbetrags der Berufsunfähigkeitspension.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 913/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 517 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11826 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2026× zu NVG 2020×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) 11 § 0↗RIS↗
§ 57geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 50/2026 § 57↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 50/2026 § 57↗RIS↗
Alterspension, Ausmaß
§ 57.
(1) Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.
(2) Erreicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht
1. die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
2. die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
3. die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.