BGBl. I Nr. 51/2026
Aufhebung des § 6 Abs. 4 des Hochleistungsstreckengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 6 Abs. 4 des Hochleistungsstreckengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Bestimmung des Hochleistungsstreckengesetzes über die Rückübereignung enteigneter Gegenstände als verfassungswidrig aufgehoben; diese Kundmachung macht die Aufhebung bekannt. Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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- Es entfällt die Regel, nach der für die Rückübereignung eines für eine Hochleistungsstrecke enteigneten, aber nicht für den Enteignungszweck verwendeten Gegenstands die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß galten; der Verfassungsgerichtshof hat keine Frist gesetzt, frühere Regelungen leben nicht wieder auf.
- In Kraft ab 08.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2026
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 4 (aufgehoben)
§ 6.
(1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 51/2026)
Anmerkung