Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 53/2026

kundgemacht 17.07.2026
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 196a Abs. 3 erster Satz der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 196a Abs. 3 erster Satz der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 53/2026 · kundgemacht am 17.07.2026 Der Verfassungsgerichtshof hat in der Strafprozeßordnung eine Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben: Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, weil der Beschuldigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, ist sein Anspruch auf einen Beitrag zu den Verteidigungskosten nicht mehr ausgeschlossen.

Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2026

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2026× zu StPO

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1