BGBl. I Nr. 53/2026
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 196a Abs. 3 erster Satz der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 196a Abs. 3 erster Satz der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Strafprozeßordnung eine Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben: Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, weil der Beschuldigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, ist sein Anspruch auf einen Beitrag zu den Verteidigungskosten nicht mehr ausgeschlossen.
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- In § 196a Abs. 3 entfällt der Ausschluss des Kostenbeitrags für Beschuldigte, deren Ermittlungsverfahren wegen Zurechnungsunfähigkeit bei der Tat beendet wurde; ausgeschlossen bleibt er bei vorsätzlich herbeigeführtem Verdacht oder zurückgenommener Ermächtigung zur Strafverfolgung. Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- In Kraft ab 18.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2026
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
1
§ 196ageändert
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