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BGBl. I Nr. 57/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 57/2026 · kundgemacht am 28.07.2026 Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) 11 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 5 (neu); Abs 6 (neu)
in Kraft 11.12.2021 – 28.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 198/2021 · danach: BGBl. I Nr. 57/2026 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 57/2026 § 17↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Abwicklung eines Immobilienfonds
§ 17.
(1) Endet gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2) Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.
(3) Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.
(4) Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Abwicklung ist anhand eines mit einem Wirtschaftsprüfer abgestimmten Abwicklungsplans durchzuführen, der zumindest folgenden Inhalt aufweist:
1. die allgemeine Vorgehensweise der geplanten und gesetzten Maßnahmen für den Verkauf der gehaltenen Vermögenswerte des gegenständlichen Immobilienfonds,
2. den Zeitplan im Hinblick auf die Veräußerung der Vermögensgegenstände,
3. die geplante Rückführung von Kreditverbindlichkeiten,
4. die aktuellen Bewertungen der einzelnen Vermögensgegenstände,
5. die Beschreibung von Änderungen des Bewertungsprozesses im Hinblick auf die Abwicklung und
6. die Liquiditätsvorschau unter Berücksichtigung etwaiger Ausschüttungen an die Anteilinhaber.
(6) Wird ein Immobilienfonds abgewickelt, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien anstatt des Rechenschaftsberichts und Halbjahresberichts einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht
1. hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht zu entsprechen,
2. hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,
3. ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und
4. ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen; bei der Prüfung ist § 13 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.