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BGBl. I Nr. 57/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 57/2026 · kundgemacht am 28.07.2026 Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) 11 § 0↗RIS↗
§ 43ageändertAbs 2a (neu); Abs 2b (neu); Abs 2c (neu)
in Kraft 24.07.2025 – 28.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 34/2025 · danach: BGBl. I Nr. 57/2026 § 43a↗RIS↗
in Kraft ab 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 57/2026 § 43a↗RIS↗
Übergangsvorschriften
§ 43a.
(1) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.
(2) Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden.
(2a) Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß § 11 Abs. 1 nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:
1. 20 000 Euro in den Kalenderjahren 2027 und 2028,
2. 10 000 Euro in den Kalenderjahren 2029 und 2030.
(2b) Bei Immobilienfonds, an denen zumindest ein Anteilinhaber, der die Voraussetzung gemäß Abs. 2a erfüllt, Anteilscheine hält,
1. hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Zeitraum der Anwendbarkeit des Abs. 2a in den Fondsbestimmungen darauf hinzuweisen, dass für jene Anteilinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2a erfüllen, und für andere Anteilinhaber unterschiedliche Rückgabefristen bestehen, und darzustellen, um welche Unterschiede es sich handelt, und
2. hat der Prospekt gemäß § 7 einen besonderen Hinweis auf den Hinweis und die Darstellung gemäß Z 1 zu enthalten.
(2c) Abs. 2a und 2b sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.
(3) Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Abs. 2 oder des § 11 Abs. 1 unverzüglich gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 zu informieren.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013