BGBl. I Nr. 59/2026
Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.
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- Unternehmer müssen Verbraucher vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise über die gesetzliche Gewährleistung und, soweit der Hersteller die Angaben liefert, über Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparaturmöglichkeiten informieren; die Schutzregel für Fern-Finanzdienstleistungen bei Verträgen mit Auslandsbezug entfällt.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 41a, Art. 7) bzw. ab 27.09.2026 (§ 5a) bzw. ab 01.10.2026 (§ 13a) bzw. ab 20.11.2026 (§ 13a).
- Anwendung laut Gesetz: § 13a in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
- Anwendung laut Gesetz: § 5a in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 27. September 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 36/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13ageändertAbs 1 Z 2, Z 3 (aufgehoben)
Verbraucherverträge mit Auslandsbezug
§ 13a.
(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung, und
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 59/2026)
4. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG
insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
(2) § 6 und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.
Anmerkung
§ 13ageändertAbs 1 Z 2, Z 3 (aufgehoben)
Verbraucherverträge mit Auslandsbezug
§ 13a.
(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt und
2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung, (Anm. 1)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 59/2026)
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 36/2026)
insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
(2) § 6 und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.
Anmerkung