BGBl. I Nr. 60/2026
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.
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- Die EU-Reparaturrichtlinie wird in die Liste der Rechtsakte aufgenommen, bei denen die Verbraucherbehörden zusammenarbeiten; für die Vorgaben, dass Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis anbieten und Reparaturen nicht behindern dürfen, wird eine eigene Behörde zuständig.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 14, Art. 4) bzw. ab 01.10.2026 (Anl. 1) bzw. ab 20.11.2026 (Anl. 1).
- Anl. 1: BGBl. I Nr. 59/2026 (kundgemacht am 28.07.2026) sah ab 20.11.2026 eine Fassung vor; ersetzt durch BGBl. I Nr. 60/2026 (kundgemacht am 29.07.2026).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2026,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,)
Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020 aus 1828,, ABl. Nr. L 2024/1799 vom 10.07.2024, umgesetzt.