Absatz eins,Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang römisch eins) zur Verfügung stellen.
BGBl. I Nr. 60/2026
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.
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- Hersteller von Waren mit EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit müssen mit Verbrauchern außerhalb der Gewährleistung auf Verlangen einen Reparaturvertrag schließen, bei Sitz außerhalb der EU ersatzweise Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber; Reparaturbetriebe, die das freiwillige Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden, sind 30 Tage an dessen Bedingungen gebunden.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 41a, Art. 4) bzw. ab 01.10.2026 (5 §§, 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5dneu
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Paragraph 5 d,
- Absatz 2,Ein Reparaturbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt. Dazu gehören Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie mit Herstellern oder Verkäufern verbunden sind oder nicht.
- Absatz 3,Stellt ein Reparaturbetrieb einem Verbraucher ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, dann hat der Reparaturbetrieb folgende Vorgaben einzuhalten:
- Ziffer einsDer Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
- Ziffer 2Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur wenn eine Diagnosedienstleistung, sei es vor Ort oder im Rahmen einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Anforderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des Paragraph 5 a, hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über die Kosten der Diagnosedienstleistung zu informieren.
- Ziffer 3Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:
- Litera adie Identität des Reparaturbetriebs,
- Litera bdie Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren,
- Litera cdie zu reparierende Ware,
- Litera ddie Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur,
- Litera eder Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur,
- Litera fdie Dauer der Reparatur,
- Litera gdie Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher,
- Litera hder Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt,
- Litera igegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher,
- Litera jdie Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen sowie
- Litera kgegebenenfalls zusätzliche Informationen.
- Ziffer 4Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, kommt der Vertrag über die Reparaturdienstleistung mit dem darin angegebenen Inhalt zustande.
- Absatz 4,Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
- Ziffer einsInformationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, des Dienstleistungsgesetzes (DLG),
- Ziffer 2Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera a, FAGG, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, DLG sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des E-Commerce-Gesetzes,
- Ziffer 3Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 FAGG sowie Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 3, Ziffer eins, DLG und
- Ziffer 4Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, FAGG.