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BGBl. I Nr. 60/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 60/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 62 § 0↗RIS↗
§ 9bneu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2026 § 9b↗RIS↗

Reparaturverpflichtung des Herstellers

Paragraph 9 b,

  1. Absatz eins,Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht nur, soweit und solange der Hersteller die Reparierbarkeit der Ware nach dem dafür geltenden Rechtsakt der Europäischen Union sicherstellen muss.
  2. Absatz 2,Unter „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Unter „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ sind die in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Anforderungen zu verstehen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Unter „Reparatur“ ist eine oder mehrere Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung nach Absatz eins, setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die Ware von einem Verbraucher erworben wurde und
    2. Ziffer 2
      der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.
  4. Absatz 4,Eine Reparatur nach Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und
    2. Ziffer 2
      innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat,
    zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt eine Ersatzware zur Verfügung stellen, und er kann in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
  6. Absatz 6,Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.