Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
BGBl. I Nr. 63/2026
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.
Gezeigt: 1 von 4 Gesetzen · alle anzeigen
- RAO: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Rechtsanwaltskammern können eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gründen. Bei Geburt, Adoption oder Pflegeübernahme eines Kindes sind weitergehende Beitragsbefreiungen möglich; Angehörige ohne Anwaltsberuf können nicht mehr neu Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft werden; die Flexible Kapitalgesellschaft wird ausdrücklich geregelt, der Kammerkommissär erhält erweiterte Befugnisse.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 60, Art. 5) bzw. ab 01.08.2026 (27 §§) bzw. ab 01.01.2028 (8 §§).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß § 21c Z 1 lit. b, c, e oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49jneu
Paragraph 49 j,
- Absatz 2,Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
- Ziffer einsdie Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
- Ziffer 2die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3,