BGBl. I Nr. 63/2026
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.
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- Rechtsanwaltskammern können eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gründen. Bei Geburt, Adoption oder Pflegeübernahme eines Kindes sind weitergehende Beitragsbefreiungen möglich; Angehörige ohne Anwaltsberuf können nicht mehr neu Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft werden; die Flexible Kapitalgesellschaft wird ausdrücklich geregelt, der Kammerkommissär erhält erweiterte Befugnisse.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 60, Art. 5) bzw. ab 01.08.2026 (27 §§) bzw. ab 01.01.2028 (8 §§).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß § 21c Z 1 lit. b, c, e oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51geändert
§ 51.
Die Plenarversammlung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen oder die insofern bestehenden Ordnungen anzupassen. Die nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern sowie den aus ihrer Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Mitglieder und diese dauerhaft verfügbar der gegenüber der Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen, wobei die Unterlagen diesfalls auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zugänglich zu halten machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
Anmerkung