BGBl. I Nr. 63/2026
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.
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- Notare können bestimmte Beglaubigungen elektronischer Signaturen künftig auch auf Grundlage von Zertifikat und Erklärung vornehmen, die ein anderer Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert hat. Das Zentrale Vertretungsverzeichnis enthält künftig auch Angaben zur telefonischen oder elektronischen Erreichbarkeit der Vertreter.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 189) bzw. ab 01.08.2026 (§ 79, § 140a) bzw. ab 01.12.2026 (§ 140h).
- § 189: BGBl. I Nr. 62/2026 (kundgemacht am 29.07.2026) sah ab 30.07.2026 eine Fassung vor; ersetzt durch BGBl. I Nr. 63/2026 (kundgemacht am 29.07.2026).
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- Bei der Notariatsprüfung werden die Folgen einer Verhinderung von Prüfern oder Prüfungswerbern sowie Nichterscheinen und Abbruch geregelt; mündliche Prüfungen sind bei außergewöhnlichen Verhältnissen oder, mit Zustimmung des Prüfungswerbers, bei Verhinderung eines Prüfers per Videokonferenz möglich.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 29) bzw. ab 01.08.2026 (§ 10, § 18, § 19).
- Anwendung laut Gesetz: § 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.
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- Rechtsanwaltskammern können eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gründen. Bei Geburt, Adoption oder Pflegeübernahme eines Kindes sind weitergehende Beitragsbefreiungen möglich; Angehörige ohne Anwaltsberuf können nicht mehr neu Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft werden; die Flexible Kapitalgesellschaft wird ausdrücklich geregelt, der Kammerkommissär erhält erweiterte Befugnisse.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 60, Art. 5) bzw. ab 01.08.2026 (27 §§) bzw. ab 01.01.2028 (8 §§).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß § 21c Z 1 lit. b, c, e oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
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- Bei der Rechtsanwaltsprüfung werden Prüfer nach gleichmäßiger Belastung statt alphabetisch eingeteilt, die mündliche Prüfung im öffentlichen Recht wird auf Verfassungsrecht, allgemeines und ein besonderes Verwaltungsrecht eingegrenzt, Verhinderungen und Nichterscheinen werden geregelt, und mündliche Prüfungen sind unter Bedingungen per Videokonferenz möglich.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 29) bzw. ab 01.08.2026 (6 §§).
- Anwendung laut Gesetz: §§ 9, 10, 15 und 20 Z 7 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.