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BGBl. I Nr. 64/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 64/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Kundmachung bezieht niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten sowie zahnärztliche Gruppenpraxen in das bundesweite Qualitätssicherungssystem des Gesundheitsqualitätsgesetzes ein: Die Zahnärztekammer führt die Selbstevaluierung durch, das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen kontrolliert. Dazu kommen Änderungen im Zahnärztegesetz zu Patientenkopien und Diagnosedaten sowie im ASVG zur Mitwirkung bei Kostenerstattungen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 529 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 548 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11853 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) 15 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 24.05.2013 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 81/2013 · danach: BGBl. I Nr. 64/2026 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 64/2026 § 10↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 10.
(1) Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.
(2) Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.
(3) Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers der/des für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß § 8a Abs. 1 und 2 behindert werden.
(4) Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die Bundesministerin / der Bundesminister die/der für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Kontrollpflicht