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BGBl. I Nr. 64/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 64/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Kundmachung bezieht niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten sowie zahnärztliche Gruppenpraxen in das bundesweite Qualitätssicherungssystem des Gesundheitsqualitätsgesetzes ein: Die Zahnärztekammer führt die Selbstevaluierung durch, das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen kontrolliert. Dazu kommen Änderungen im Zahnärztegesetz zu Patientenkopien und Diagnosedaten sowie im ASVG zur Mitwirkung bei Kostenerstattungen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 529 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 548 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11853 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) 15 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 6, Z 7
in Kraft 01.01.2024 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 · danach: BGBl. I Nr. 64/2026 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 64/2026 § 9↗RIS↗
Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen
§ 9.
(1) Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister Die/Der für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
(2) Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
… 4 unveränderte Absätze
1. Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
a) für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
b) für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
d) für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;
2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister der/dem für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
3. Erstellung von Qualitätsberichten;
4. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
5. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
6. Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers der/des für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
7. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen insbesondere der Ärztinnen/Ärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG und der Fortbildung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG sowie § 22 Abs. 1 ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
(3) Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.
Schlagworte
Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität