BGBl. I Nr. 64/2026
Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)
Die Kundmachung bezieht niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten sowie zahnärztliche Gruppenpraxen in das bundesweite Qualitätssicherungssystem des Gesundheitsqualitätsgesetzes ein: Die Zahnärztekammer führt die Selbstevaluierung durch, das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen kontrolliert. Dazu kommen Änderungen im Zahnärztegesetz zu Patientenkopien und Diagnosedaten sowie im ASVG zur Mitwirkung bei Kostenerstattungen.
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- Niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen kommen in die Evaluierung und Vor-Ort-Kontrolle durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen; die Zahnärztekammer liefert die Selbstevaluierung und wird Mitglied der Beiräte. Wer Kontrollen des Instituts behindert, kann bestraft werden.
- In Kraft rückwirkend ab 01.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: §§ 1 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar. Die Verordnung gemäß § 9b Abs. 2 kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 529 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 548 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11853 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 6, Z 7
Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen
§ 9.
(1) Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister Die/Der für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
(2) Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
… 4 unveränderte Absätze
1. Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
a) für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
b) für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
d) für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;
2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister der/dem für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
3. Erstellung von Qualitätsberichten;
4. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
5. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
6. Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers der/des für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
7. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen insbesondere der Ärztinnen/Ärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG und der Fortbildung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG sowie § 22 Abs. 1 ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
(3) Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.
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