BGBl. I Nr. 64/2026
Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)
Die Kundmachung bezieht niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten sowie zahnärztliche Gruppenpraxen in das bundesweite Qualitätssicherungssystem des Gesundheitsqualitätsgesetzes ein: Die Zahnärztekammer führt die Selbstevaluierung durch, das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen kontrolliert. Dazu kommen Änderungen im Zahnärztegesetz zu Patientenkopien und Diagnosedaten sowie im ASVG zur Mitwirkung bei Kostenerstattungen.
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- Die Selbstevaluierung wird eigene Aufgabe der Zahnärztekammer, ihr wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung entfällt. Die Qualitätssicherungsbestimmung wird später neu gefasst und regelt nur noch die Selbstevaluierung samt Übermittlung an das Bundesinstitut; bis dahin wird die laufende Evaluierung nach bisherigem Recht abgeschlossen.
- In Kraft rückwirkend ab 01.07.2026 (§ 19) bzw. ab 30.07.2026 (§ 126). Außer Kraft mit Ablauf des 30.06.2026 (§ 51).
- Anwendung laut Gesetz: Bis längstens 31. Dezember 2027 ist die aufgrund der gemäß § 52 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/2022 erlassene Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer anzuwenden und die Evaluierung gemäß § 50 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 64/2026 im übertragenen Wirkungsbereich durchzuführen.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 529 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 548 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11853 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Zahnärztekammergesetz (ZÄKG)
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§ 19geändert
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§ 50aufgehoben
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§ 51aufgehoben
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§ 126geändert
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